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2024 – 02. Demokratie und Bürgerrechte

Demokratie und Bürgerrechte[Bearbeiten]

Verbindlichkeit der Bürgerentscheide stärken[Bearbeiten]

1 Kommentar schreiben zu Absatz 1 1 Die Piratenpartei Hamburg setzt sich dafür ein, die Verbindlichkeit von Bürgerentscheiden zu stärken, indem der Missbrauch des Evokationsrechts gestoppt wird. Die geltende Rechtslage in Hamburg sieht vor, dass der Senat Angelegenheiten der Bezirksämter zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen, und mittels einer Weisung an das betroffene Bezirksamt nach eigenen Vorstellungen regeln kann. In der Vergangenheit hat der Senat dieses Recht mehrfach dazu benutzt, Angelegenheiten an sich zu ziehen, in denen ein Bürgerbegehren beantragt wurde oder ein Beschluss durch Bürgerentscheid bereits vorlag. Meist ist dabei dem Ziel des Bürgerbegehrens entgegen gehandelt worden.

2 Kommentar schreiben zu Absatz 2 1 Diese Praxis ist mit Sinn und Zweck von Bürgerbegehren und -entscheiden nicht vereinbar. Die Bürger benötigen für die sinnvolle Mitwirkung an der örtlichen Verwaltung einen rechtlich verbindlichen Rahmen. Wenn der persönliche und finanzielle Aufwand für ein Bürgerbegehren jederzeit durch eine Evokationsentscheidung zunichte gemacht werden kann, werden engagierte Bürger praktisch verhöhnt. Wähler und Bürger zu respektieren heißt, Bürgerbeteiligung ernst zu nehmen und Bürgerentscheide umzusetzen.

Stadtteilbeiräte erhalten und ausbauen[Bearbeiten]

3 Kommentar schreiben zu Absatz 3 0 Sanierungs- und Quartiersbeiräte und vor allem die Stadtteilbeiräte haben sich in den vergangenen Jahren in vielen Stadtteilen als sehr gut geeignete, wenn auch noch ausbaufähige, Instrumente erwiesen, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner zu artikulieren und zu transportieren. Die Piratenpartei Hamburg setzt sich deshalb für eine Verstetigung vorhandener Beiräte und eine breite Etablierung von Stadtteilbeiräten ein.

4 Kommentar schreiben zu Absatz 4 1 Ziel ist es jedem Bürger in Hamburg – unabhängig von Fördergebieten und Fördermitteln, wie z.B. aus dem Rahmenprogramm integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) – die Möglichkeit zu bieten an dieser Form der institutionalisierten Bürgerbeteiligung teilzuhaben. Es müssen Wege gefunden werden, die Beiräte als dauerhafte Institutionen im politischen Leben der Freien und Hansestadt Hamburg zu verankern und finanziell abzusichern. Auch bei knappen Ressourcen muss es möglich sein, neue Beiräte zu schaffen und kontinierliche Bürgerbeteiligung zu gewährleisten.

5 Kommentar schreiben zu Absatz 5 1 Andere Beteiligungsstrukturen, wie Veranstaltungsreihen, Workshops – auch umfangreiche projektbezogene Beteiligungsformen, wie sie zum Beispiel aktuell zum Neubau der ehemaligen Esso-Häuser auf St.Pauli vereinbart wurden, Bürgerbefragungen oder eine offene Online-Partizipationsplattform, wie sie z.B. der Landkreis Friesland mit dem Tool Liquid Feedback einsetzt, können und sollen eine sinnvolle Ergänzung sein, die aber die von ihrer Kontinuität geprägte Beiratsarbeit jedoch nicht ersetzen.

Regelfinanzierung sichern[Bearbeiten]

6 Kommentar schreiben zu Absatz 6 1 Der Senat soll den Bezirken mit einem eigenen Haushaltstitel auskömmliche Mittel zur Verfügung stellen, um die Absicherung der finanziellen, personellen und räumlichen Ausstattung und die professionelle Begleitung in ausreichender und den Aufgaben angemessener Sitzungsfrequenz zu gewährleisten. Dazu gehören nicht zuletzt auch die Verfügungsfonds, mit denen viele kleinere und mittlere Projekte und damit das Gemeinschaftsleben in den Stadtteilen gefördert werden können. Eine Werbung externer Unterstützung soll als Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, wobei hierfür Formen gefunden werden sollen, die eine Einflussnahme, z.B. spendender Unternehmen auf die Beiratsarbeit ausschließen.

Aufgaben und Struktur der Beiräte[Bearbeiten]

7 Kommentar schreiben zu Absatz 7 1 Die Aufgabe aller Beiräte besteht darin, einzelne Projekte und stadtteilentwicklungspolitische Vorhaben in einem Quartier niedrigschwellig in der Planung und Umsetzung zu begleiten und eigene stadtteilentwicklungspolitische Vorhaben anzuregen.

8 Kommentar schreiben zu Absatz 8 0 Beiräte können außer auf der Grundlage von Senatsdrucksachen und übergeordneten Programmen auch durch einen Beschluss der Bezirksversammlung eingesetzt oder die Weiterführung einer Bügerbeteiligung nach Ende der Beiratslaufzeit beschlossen werden.

9 Kommentar schreiben zu Absatz 9 0 Jeder Beirat benötigt eine ausgewogene Zusammensetzung aus den verschiedenen Akteuren vor Ort, in einem für das jeweilige Gebiet geeigneten Zuschnitt (z. B. Bewohner, Vereine, Gewerbetreibende, Institutionen, Grundeigentümer).

10 Kommentar schreiben zu Absatz 10 0 Einladungen, Tagesordnungen, Protokolle sowie sonstige Termine sollen im Ratsinformationssystem des jeweiligen Bezirks veröffentlicht werden.

Laufzeit[Bearbeiten]

11 Kommentar schreiben zu Absatz 11 1 Die Laufzeit der durch einen Beschluss der Bezirksversammlung eingesetzten Beiräte soll nicht begrenzt werden. Die Weiterführung bestehender Beteiligungsstruktur nach dem Ende einer Beiratslaufzeit durch Auslaufen eines Fördergebietes soll dauerhaft erfolgen.

Artikel 56 der Hamburgischen Verfassung umsetzen – Bürgern die Mitwirkung an der Verwaltung ermöglichen[Bearbeiten]

12 Kommentar schreiben zu Absatz 12 0 “Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.”

13 Kommentar schreiben zu Absatz 13 0 Aktuell wird Artikel 56 der Hamburgischen Verfassung über die Deputationen umgesetzt. Deputationen sind besondere Bürgergremien in der Freien und Hansestadt Hamburg zur Mitwirkung und Kontrolle in den Landesbehörden. Die Besetzungen der Deputationen erfolgt durch die Bürgerschaft in Proporz zur Zusammensetzung der Bürgerschaft. Die Fraktionen besetzen die Deputationen daher häufig mit Mitgliedern ihrer Parteien. Die Piratenpartei möchte den Modus der Wahl ändern und die Deputationen nach Art einer Bürgerversammlung mit ausgelosten Bürgerinnen und Bürgern besetzen. Ausgelost werden können wahlberechtigte Hamburgerinnen und Hamburger für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Deputation für die Dauer von zweieinhalb Jahren.

Petitionsrecht[Bearbeiten]

14 Kommentar schreiben zu Absatz 14 0 Die Piratenpartei Hamburg möchte den Bürgern die Möglichkeit geben sich mit Onlinepetitionen an die Bürgerschaft zu wenden, um den Bürgern eine weitere Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gesetzgebung zu ermöglichen. Hierzu wird ein Onlinepetitionsportal nach Vorbild des Bundes eingerichtet, in dem die Petitionen Online eingestellt und mitgezeichnet werden können. Petenten mit einer signifikanten Anzahl von Mitzeichnern sollen dabei ein Anhörungsrecht im Eingabenausschuss der Bürgerschaft erhalten.

Wahlrecht am Lebensmittelpunkt[Bearbeiten]

15 Kommentar schreiben zu Absatz 15 0 Die Piratenpartei Hamburg setzt sich für ein umfassendes Wahlrecht aller Bürger ein. Insbesondere soll durch Änderung von Artikel 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) diejenigen hier lebenden Büger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, landesrechtlich bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden (in Hamburg: Bezirke) wahlberechtigt und wählbar sein. Darüber hinaus soll verdeutlicht werden, dass die Einräumung des Wahlrechtes auch das Abstimmungsrecht auf kommunaler Ebene beinhaltet.

Sperrklauseln bei Wahlen[Bearbeiten]

16 Kommentar schreiben zu Absatz 16 0 Die Piratenpartei Hamburg lehnt Sperrklauseln für die Wahlen zur Bürgerschaft und der Bezirksversammlungen gänzlich ab – und strebt eine Verfassungsänderung an. Wir möchten die Zahl der unwirksamen Wählerstimmen auf ein Minimum zu beschränken und sehen die Handlungsfähigkeit des Parlamentes und der Regierung nicht gefährdet, wenn einzelne Vertreter kleiner Parteien vertreten sind.

Verfassungsschutz[Bearbeiten]

17 Kommentar schreiben zu Absatz 17 2 Die Piratenpartei Hamburg setzt sich für die Abschaffung des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) ein. Die Behörde vermag ihren vorgeblichen Aufgaben nachweislich nicht nachzukommen. Das im NSU-Skandal offenkundig gewordene Versagen wurde von der Politik nicht zum Anlass genommen, die bestehenden Strukturen in Frage zu stellen. Zudem muss angenommen werden, dass das LfV – wie alle Geheimdienste in Deutschland – mit ausländischen Geheimdiensten kooperiert, durch Überwachungsmaßnahmen und Datenweitergabe die Privatsphäre und die Unschuldvermutung willkürlich verletzt, und somit selber in nicht unerheblichem Ausmaß gegen jenes Grundgesetz verstößt, dessen Schutz eigentlich dem Namen nach seine Aufgabe sein sollte. Dabei entzieht es sich zu allem Überfluss jeder wirksamen Kontrolle durch Politik und Öffentlichkeit. Im Zuge der schleppenden Aufarbeitung der Skandale um den NSU und die von Edward Snowden aufgedeckte globale Überwachung wird immer klarer, dass den Mitgliedern der parlamentarischen Kontrollgremien routinemäßig nur passend gefilterte, handverlesene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der Verfassungsschutz kann daher die Grenzen seiner Kontrolle weitgehend selber bestimmen, und selbst wenn die Mitglieder des Kontrollausschusses im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Besitz von Informationen gelangen, die organisiertes Fehlverhalten oder grobes Versagen des Geheimdienstes nachweisen, sind sie gesetzlich zum Schweigen verpflichtet und daher in der politischen Argumentation nicht frei. Schlüssige, für die Öffentlichkeit überprüfbare Beweise für einen echten gesellschaftlichen Nutzen der Geheimdienste liegen jedenfalls nicht vor, und und so ist die Gefährdung der Grundrechte durch sie nicht länger hinnehmbar.

18 Kommentar schreiben zu Absatz 18 0 Als Anfang eines Umdenkens der Vorstellung von „Staat“ sollte die Freie und Hansestadt Hamburg daher vorangehen und aus den genannten Gründen auf den Unterhalt eines eigenen Geheimdienstes verzichten. Eine Beobachtung verfassungsfeindlicher Umtriebe auf dem Gebiet der FHH kann auch transparent durch Auswertung öffentlicher Quellen erfolgen. Ob das LfV zu solch einer Behörde ohne Geheimdienstbefugnisse umgebaut wird, oder ob es ganz aufgelöst und die verbleibenden Aufgaben anderen Stellen – beispielsweise der Landeszentrale für politische Bildung – zugewiesen werden, ist zu überlegen.

NSU-Untersuchungssausschuss[Bearbeiten]

19 Kommentar schreiben zu Absatz 19 1 Die Piratenpartei Hamburg fordert die Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Bürgerschaft zur Aufarbeitung der Geschehnisse um die Verbrechen des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU). In mehreren Landesparlamenten existieren bereits Untersuchungsausschüsse zu diesem Thema, wo mit unterschiedlichem Elan zumindest versucht wird, das offensichtliche Versagen sowie etwaige Verstrickungen der Geheimdienste und Ermittlungsbehörden aufzuklären. In der Hamburger Medienlandschaft findet dieses Thema aber aus unerfindlichen Gründen so gut wie nicht statt. Dabei gab es auch in Hamburg im Zuge der Mordserie ein Todesopfer zu beklagen. Auch in Hamburg wurde aus unklaren Gründen nie ernsthaft in Richtung fremdenfeindlicher Motive ermittelt. Obwohl auch das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz jahrelang keinerlei Anhaltspunkte für Rechtsterrorismus gesehen haben wollte, deuten Erkenntnisse aus anderen Untersuchungsausschüssen darauf hin, dass es Verbindungen zwischen Hamburger V-Leuten und dem NSU durchaus gegeben haben könnte. Und gerade Hamburg war in der Vergangenheit Aktionsfeld hochrangiger Neonazikader, so dass Kontakte zu den ausführenden Tätern des NSU keineswegs unwahrscheinlich erscheinen.

Schutz für Whistleblower[Bearbeiten]

20 Kommentar schreiben zu Absatz 20 0 Whistleblower sind Insider in Unternehmen oder anderen Organisationen, die im Interesse der Allgemeinheit Missstände wie Korruption oder Straftaten in ihrem Tätigkeitsumfeld aufdecken. Leider zieht eine derartige Tat häufig negative Folgen für den Whistleblower nach sich, von Karrierenachteilen über Mobbing bis zur Kündigung. Das deutsche Beamtenrecht sieht in vielen Fällen sogar zwingend straf- und dienstrechtliche Konsequenzen vor, wenn jemand gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt, selbst wenn er dies nur tut um reale Straftaten zur Anzeige zu bringen.

21 Kommentar schreiben zu Absatz 21 0 Die Freie und Hansestadt Hamburg soll daher alles auf Landesebene mögliche unternehmen, damit solchen Whistleblowern Schutz gewährt, die Missstände aufgedeckt und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden.

22 Kommentar schreiben zu Absatz 22 0 Hierzu sind anonyme Systeme mit Zwei-Wege-Kommunikation zu schaffen, über die Straftaten unter Umgehung des herkömmlichen Dienstwegs den zuständigen Anti-Korruptions-Ermittlern zur Kenntnis gebracht werden können.

23 Kommentar schreiben zu Absatz 23 0 Im Bundesrat muss sich Hamburg für eine eindeutige Legalisierung und Förderung der Anzeige von Straftaten einsetzen, von denen öffentlich Bedienstete erfahren.

24 Kommentar schreiben zu Absatz 24 0 Die Nutzung dieser Whistleblowing-Möglichkeiten, und auch Remonstrationen durch öffentlich Bedienstete, sollen erfasst und – soweit möglich – auf ihre Wirkungen für die Karrieren der Remonstranten/Whistleblower untersucht werden. Etwaig entstandene Schäden und Nachteile müssen ausgeglichen werden. Der journalistische Quellenschutz ist selbstverständlich auch in Fällen des Whistleblowings uneingeschränkt zu respektieren. Durchsuchungen bei Journalisten oder in Redaktionsräumen, um die Identität von Hinweisgebern zu ermitteln, sind inakzeptabel.

Grundrechtsfreundlichere Ausgestaltung des Versammlungsrechts

25 Kommentar schreiben zu Absatz 25 0 Die Möglichkeit zur unbehinderten Organisation von und Teilnahme an Versammlungen ist eines der wichtigsten Grundrechte einer Demokratie. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gestaltung des Versammlungsrechts in der Zuständigkeit der Bundesländer. Seitdem haben die Innenministerien mehrerer Länder neue Versammlungsgesetze geschaffen, die das ohnehin schon restriktive, in den letzten Jahrzehnten stetig verschärfte Gesetz des Bundes noch weiter verschärfen. Durch diese starken Einschränkungen der Versammlungsfreiheit handelt es sich dabei aber eher um „Versammlungsverhinderungsgesetze“.

26 Kommentar schreiben zu Absatz 26 0 Die Piratenpartei Hamburg möchte diesen Trend umkehren und über ein eigenes, liberales Hamburgisches Versammlungsgesetz nicht nur den Status Quo des übergangsweise weiter geltenden Bundesgesetzes erhalten, sondern das Recht der Teilnehmer auf Versammlungsfreiheit stärken. Auch die Hamburger Polizeigesetze SOG und PolDVG sind in dieser Hinsicht überarbeitungsbedürftig.

27 Kommentar schreiben zu Absatz 27 0 Die anonyme Teilnahme an einer Demonstration ist ein essentieller Bestandteil einer demokratischen politischen Partizipation. Das Vermummungsverbot verhindert eine anonyme Teilnahme und setzt somit Demonstrationsteilnehmer u.U. der Gefahr von Diskriminierung aus. Die Piratenpartei Hamburg möchte das Vermummungsverbot für Teilnehmer von Versammlungen daher wieder abschaffen. Außerdem ist die Freiheit politischer Versammlungen nicht durch Vorgaben in der Verwendung von bestimmten Materialien oder der Lautstärke einzuschränken.

28 Kommentar schreiben zu Absatz 28 0 Die Aufzeichnung einer Versammlung durch die Polizei mit Kameras stellt ebenfalls einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die bloße Teilnahme rechtfertigt es keinesfalls, Demonstranten unter den Verdacht zu stellen, einen Gesetzesbruch begehen zu wollen. Daher lehnt die Piratenpartei Hamburg den allgemeinen und präventiven Einsatz von Überwachungskameras gegenüber friedlich demonstrierenden Bürgern ab. Solche Maßnahmen dürfen nur stattfinden bei konkreten und tatsächlich nachvollziehbaren Anhaltspunkten, die auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hindeuten. Die Versammlungsleitung ist in diesen Fällen unverzüglich zu kontaktieren um die Maßnahmen detailliert zu erläutern.

29 Kommentar schreiben zu Absatz 29 0 Über den Einsatz und die Anzahl ziviler Beamter ist die Versammlungsleitung ebenfalls zu informieren. Zusätzlich haben diese sich spätestens zu Beginn der Veranstaltung bei der Versammlungsleitung vorzustellen.

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Quelle:https://pphh.lidd.de/2024-02/